Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirft ihm der Beschuldigte kein "rechtswidriges" oder ehrenrühriges Verhalten vor. Das inkriminierte Schreiben bezog sich primär auf die Arbeitsweise der Kantonspolizei Aargau. Selbst wenn durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 die Reputation der Kantonspolizei Aargau geschädigt worden sein sollte, sind dadurch die Individualinteressen des Beschwerdeführers nicht betroffen, womit ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers weder erkennbar ist, noch durch diesen dargelegt wird.