Bezüglich des Vorwurfs einer allfälligen Rufschädigung oder falschen Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 an Regierungsrat E. (Beilage zur Strafanzeige) ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal im Schreiben einzig von "(Vertretern der) Kantonspolizei" bzw. der jeweiligen Funktion die Rede ist, der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und der Inhalt des Schreibens auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirft ihm der Beschuldigte kein "rechtswidriges" oder ehrenrühriges Verhalten vor.