1.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend macht, indem er dem Beschuldigten vorwirft, einen "weiteren" Gerichtsfall manipuliert zu haben, kann auf das soeben unter E. 1.3.2.2. Ausgeführte verwiesen werden, womit mangels persönlicher Betroffenheit auf diesen Punkt der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Bezüglich des Vorwurfs einer allfälligen Rufschädigung oder falschen Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 an Regierungsrat