Auch wenn der Amtsmissbrauch Individualinteressen (mit-)schützt, entbindet dies die betroffene Person nicht davon, darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittelbare Beeinträchtigung konkret bestehen soll. Die inkriminierten Handlungen, dass Assistenzstaatsanwalt C. "allenfalls" zu einer Falschaussage genötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt worden sein soll (Beschwerde, S. 2), wären offenkundig nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt. Nachdem eine direkte Betroffenheit weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargelegt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie Vorfall B ("[…]" [Ziff.