Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers als Privatperson stattgefunden haben soll und weshalb er durch den angeblichen Amtsmissbrauch in seinen Individualinteressen beeinträchtigt wurde. Auch wenn der Amtsmissbrauch Individualinteressen (mit-)schützt, entbindet dies die betroffene Person nicht davon, darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittelbare Beeinträchtigung konkret bestehen soll.