1.3.2.2. Weder aus der Beschwerde noch aus der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 ergibt sich, inwiefern beim Beschwerdeführer eine direkte Betroffenheit vorliegen soll. Selbst wenn seine Vorwürfe zutreffen sollten, würden diese – wenn überhaupt – lediglich eine indirekte Betroffenheit bewirken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers als Privatperson stattgefunden haben soll und weshalb er durch den angeblichen Amtsmissbrauch in seinen Individualinteressen beeinträchtigt wurde.