1.3.2. 1.3.2.1. Gegenstand des Vorfalls B ("[…]" [Ziff. 3.2. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte habe absichtlich einen Gerichtsfall scheitern lassen, indem er ein Problem mit "dem Anfangsverdacht" konstruiert habe. Dadurch habe er sich in der Arbeitsgruppe "[…]" bezüglich der Problematik mit dem Anfangsverdacht ein Argument verschafft und dem Ruf der Polizei und des Beschwerdeführers geschadet. Ferner habe er Assistenzstaatsanwalt C. zu einer Falschaussage genötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 11 ff.;