Bei Ehrverletzungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (BGE 116 IV 205 E. 2). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art.