1.3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu seiner Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. E. 1.3.1.1. hiervor) unterlässt, ist diese im Hinblick auf die einzelnen beanzeigten Sachverhaltskomplexe nachfolgend zu prüfen. Hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation sind primär die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) massgebend, womit es vorab deren Schutzbereich zu definieren gilt: