1.2. Der Beschwerdeführer erstattete seine Strafanzeige vom 9. Juni 2021 sowohl als "Privatperson" wie auch "in seiner Funktion als Polizist" und konstituierte sich persönlich als Privatkläger (vgl. Strafanzeige, S. 1). Die Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen (und auf persönlichem Briefpapier) ein, womit sie von ihm als Privatperson (und nicht als Vertreter einer Behörde [der Kantonspolizei Aargau]) entgegenzunehmen ist, zumal er sich weder zu diesem Umstand äussert noch seine Legitimation nachweist, im Namen der Kantonspolizei Aargau handeln zu dürfen, wobei Gesagtes auch für die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 zu gelten hat.