3.3. Der a.o. Staatsanwalt ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022: " 1. Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei in Bezug auf die Staatsanwältin C. betreffenden Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung gesamthaft abzuweisen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 beantragte der Beschuldigte: