3. 3.1. Gegen die ihm am 16. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 9. Juni 2021. -3- 3.2. Am 27. Juni 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 durch den damaligen Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 2'000.00.