2. Am 13. Mai 2022 erliess der a.o. Staatsanwalt folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache gegen B. und C. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."