Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.170 (STA.2021.486) Art. 63 Entscheid vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin vertreten durch Marco Amstutz, a.o. Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Beschuldigter 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, […] Beschuldigte 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom gegenstand 13. Mai 2022 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 reichte A., damals […], bei der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen die beiden Staatsanwälte B. (fortan: der Beschuldigte) und C. (fortan: die Beschul- digte) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) ein. 1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 hiess die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2021.230) das Aus- standsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. August 2022 für die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hinsichtlich der Behandlung der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 gut. 1.3. Mit Beschluss der Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau vom 19. November 2021 (Verfahrens-Nr.: IDI.2021.9) wurde Marco Am- stutz, Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, für die Führung des Strafverfahrens zum ausserordentlichen Staatsanwalt (fortan: a.o. Staatsanwalt) ernannt. 2. Am 13. Mai 2022 erliess der a.o. Staatsanwalt folgende Nichtanhandnah- meverfügung: " 1. Die Strafsache gegen B. und C. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Gegen die ihm am 16. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die An- handnahme seiner Strafanzeige vom 9. Juni 2021. -3- 3.2. Am 27. Juni 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 durch den damaligen Verfahrensleiter der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kos- ten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 2'000.00. 3.3. Der a.o. Staatsanwalt ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022: " 1. Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei in Bezug auf die Staatsanwältin C. betreffenden Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung gesamthaft abzu- weisen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolge." 3.6. Mit Eingabe vom 1. September 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Be- schuldigten und des a.o. Staatsanwalts. 3.7. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwer- deführer eine Stellungnahme ein, ohne konkrete Anträge zu stellen. 3.8. Am 23. September 2022 reichte die Beschuldigte eine Stellungnahme ein, worin sie an den mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 gestellten Anträ- gen festhielt. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer erstattete seine Strafanzeige vom 9. Juni 2021 so- wohl als "Privatperson" wie auch "in seiner Funktion als Polizist" und kon- stituierte sich persönlich als Privatkläger (vgl. Strafanzeige, S. 1). Die Be- schwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen (und auf persönlichem Briefpapier) ein, womit sie von ihm als Privatperson (und nicht als Vertreter einer Behörde [der Kantonspolizei Aargau]) entgegenzu- nehmen ist, zumal er sich weder zu diesem Umstand äussert noch seine Legitimation nachweist, im Namen der Kantonspolizei Aargau handeln zu dürfen, wobei Gesagtes auch für die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 zu gel- ten hat. 1.3. 1.3.1. 1.3.1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdefüh- rende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich ge- geben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die beschwerdeführende Person muss somit darlegen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer In- teressen bezweckt, und dass sie daraus ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1). -5- 1.3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu seiner Be- schwerdelegitimation i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. E. 1.3.1.1. hiervor) unterlässt, ist diese im Hinblick auf die einzelnen beanzeigten Sachver- haltskomplexe nachfolgend zu prüfen. Hinsichtlich der Frage der Be- schwerdelegitimation sind primär die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) massgebend, womit es vorab deren Schutzbereich zu definieren gilt: Bei Ehrverletzungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (BGE 116 IV 205 E. 2). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der ge- sellschaftliche Ruf. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bun- desgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen An- schuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist der zweckentfremdende Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staa- tes an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Macht- position pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bür- ger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung aus- gesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu be- rücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dem- entsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Inte- ressen verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. Septem- ber 2020 E. 3.6.2) -6- 1.3.2. 1.3.2.1. Gegenstand des Vorfalls B ("[…]" [Ziff. 3.2. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte habe absichtlich einen Gerichtsfall scheitern lassen, indem er ein Problem mit "dem Anfangsverdacht" konstruiert habe. Dadurch habe er sich in der Arbeitsgruppe "[…]" bezüglich der Problematik mit dem Anfangsverdacht ein Argument verschafft und dem Ruf der Polizei und des Beschwerdefüh- rers geschadet. Ferner habe er Assistenzstaatsanwalt C. zu einer Falsch- aussage genötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt (vgl. Strafan- zeige, S. 6 und S. 11 ff.; Beschwerde, S. 2 f.). 1.3.2.2. Weder aus der Beschwerde noch aus der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 ergibt sich, inwiefern beim Beschwerdeführer eine direkte Betroffenheit vor- liegen soll. Selbst wenn seine Vorwürfe zutreffen sollten, würden diese – wenn überhaupt – lediglich eine indirekte Betroffenheit bewirken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rufschädigung zum Nachteil des Be- schwerdeführers als Privatperson stattgefunden haben soll und weshalb er durch den angeblichen Amtsmissbrauch in seinen Individualinteressen be- einträchtigt wurde. Auch wenn der Amtsmissbrauch Individualinteressen (mit-)schützt, entbindet dies die betroffene Person nicht davon, darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittel- bare Beeinträchtigung konkret bestehen soll. Die inkriminierten Handlun- gen, dass Assistenzstaatsanwalt C. "allenfalls" zu einer Falschaussage ge- nötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt worden sein soll (Be- schwerde, S. 2), wären offenkundig nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers erfolgt. Nachdem eine direkte Betroffenheit weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargelegt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie Vorfall B ("[…]" [Ziff. 3.2. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) betrifft, nicht einzutreten. 1.3.3. 1.3.3.1. Vorfall C ("[…]" [Ziff. 3.3. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) betrifft den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig gemacht, indem dieser einen "weiteren" Gerichtsfall manipuliert habe. Ferner habe der Beschul- digte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 an Re- gierungsrat E. rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm massiv in sei- ner Reputation geschadet (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 13 ff., Be- schwerde, S. 3). -7- 1.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend macht, in- dem er dem Beschuldigten vorwirft, einen "weiteren" Gerichtsfall manipu- liert zu haben, kann auf das soeben unter E. 1.3.2.2. Ausgeführte verwie- sen werden, womit mangels persönlicher Betroffenheit auf diesen Punkt der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Bezüglich des Vorwurfs ei- ner allfälligen Rufschädigung oder falschen Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 an Re- gierungsrat E. (Beilage zur Strafanzeige) ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal im Schreiben einzig von "(Vertretern der) Kantonspolizei" bzw. der jeweiligen Funktion die Rede ist, der Be- schwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und der Inhalt des Schrei- bens auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu- lässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirft ihm der Beschul- digte kein "rechtswidriges" oder ehrenrühriges Verhalten vor. Das inkrimi- nierte Schreiben bezog sich primär auf die Arbeitsweise der Kantonspolizei Aargau. Selbst wenn durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 die Repu- tation der Kantonspolizei Aargau geschädigt worden sein sollte, sind dadurch die Individualinteressen des Beschwerdeführers nicht betroffen, womit ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers weder erkennbar ist, noch durch diesen dargelegt wird. In diesem Zusam- menhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor) und die Tatbestandsmässigkeit einer Ehrver- letzung auch deshalb entfiele. Im Ergebnis ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall C, "[…]" [Ziff. 3.3. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten. 1.3.4. 1.3.4.1. Betreffend Vorfall D ("[…]" [Ziff. 3.4. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) stehen die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) im Raum. Der Beschuldigte soll versucht haben, dem Ruf der Abteilung "[…]" der Kantonspolizei Aargau und des Beschwerdeführers zu schaden, indem er systematisch die Fehler der Polizei (bspw. bezüglich des Einsatzes von Nummernschild-Scannern) gesammelt habe, um anschliessend mit Hilfe dieser Verfehlungen gegen bereits ergangene Urteile in Revision zu gehen (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 16 ff.). 1.3.4.2. Auch diesbezüglich ist keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdefüh- rers auszumachen. Dies gälte selbst dann, wenn die Vorwürfe des Be- -8- schwerdeführers zutreffen sollten. Diesfalls läge es gerade in seinem Inte- resse (vgl. E. 1.3.1.2.), dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Staats- anwalt ein Revisionsbegehren in Betracht zieht, wenn das Bundesgericht eine kantonale Praxis (bspw. betreffend die Problematik mit Nummern- schild-Scannern) für unzulässig erklärt bzw. sich die daraus gewonnenen Erkenntnisse mangels gesetzlicher Grundlage nicht verwerten liessen. So verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) die Strafbe- hörden, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen eine unzulässige kantonale Praxis wäre durchaus legitim gewesen, wobei schlussendlich oh- nehin das Gericht und nicht der Beschuldigte über ein Revisionsbegehren befunden hätte. Wären die Revisionsbegehren gerichtlich gutgeheissen und infolgedessen "Entschädigungsgelder von ca. 6300 Tagessätzen" fäl- lig geworden (Strafanzeige, S. 18; Beschwerde, S. 4), würde dies gerade dafürsprechen, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen zu Recht gewählt hat. Die Gutheissung der Revisionsbegehren durch das Gericht hätte nichts anderes bedeutet, als dass der Beschwerdeführer ge- rade nicht unkontrollierter und willkürlicher Machtentfaltung (vgl. E. 1.3.1.2.) ausgesetzt war und folglich seine Individualinteressen in keiner Weise tan- giert wurden (vgl. E. 1.3.1.1.). Mangels Ausführungen in der Beschwerde bleibt schliesslich im Dunkeln, inwiefern die rechtlich geschützten Interes- sen des Beschwerdeführers durch die angeblichen Handlungen (Zusam- mentragen von Fehlern der Polizei/beabsichtigte Einreichung von Revisi- onsbegehren) betroffen sein sollen. Schliesslich wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers durch das Verhal- ten des Beschuldigten verletzt worden sein soll, zumal der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst würde (vgl. E. 1.3.1.2.). Im Ergebnis ist mangels Beschwerdelegitimation auf diesen Punkt der Be- schwerde (Vorfall D, "[…]" [Ziff. 3.4. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten. 1.3.5. 1.3.5.1. Gemäss dem in der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 geschilderten Vorfall G ("[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmever- fügung vom 13. Mai 2022]) soll sich die Beschuldigte des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) schuldig gemacht haben, indem sie in einer E-Mail vom 27. August 2019 an die leitenden Staatsanwälte und an "weitere Mitglieder der Justiz" den Vorwurf erhoben habe, dass durch die Kantonspolizei Aargau Akten über die Staatsanwälte angelegt würden. Ferner habe die Beschuldigte den Vorwurf geäussert, dass die "KRIPO" ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau genehmigungspflichtige Zwangsmassnahmen einsetze (Strafanzeige, S. 7 und S. 25 f.). -9- 1.3.5.2. Der E-Mail der Beschuldigten vom 27. August 2019 (Beilage zur Strafan- zeige) ist zu entnehmen, dass darin lediglich von der "KAPO" und in einem Fall von der "Spezialfahndung" die Rede ist, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und sich aus der E-Mail in keiner Weise ergibt, dass mit dem Vorwurf (es würden Akten über die Staatsanwaltschaft angelegt) der Beschwerdeführer gemeint sein soll. So bezieht sich der In- halt der E-Mail unter anderem auf ein durch die "Kripo/Spezialfahn- dung/FAD" erstelltes fünfseitiges "Factsheet" (Beilage zur Strafanzeige), worin der Beschwerdeführer nur am Rande und in keinem negativen Kon- text erwähnt wird und auch nicht er, sondern F. als "zuständiger Chef" auf- gelistet wird. Die inkriminierte Passage in der E-Mail vom 27. August 2019 betraf einzig die Kantonspolizei Aargau ("Kapo") als Behörde. Dass der Be- schwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt Mitarbeiter der Kantonspoli- zei Aargau bzw. der […] war, vermag für sich allein keine direkte Betroffen- heit des Beschwerdeführers durch die E-Mail vom 27. August 2019 zu be- gründen, zumal sich die inkriminierte Äusserung klarerweise einzig auf die Behörde als Ganzes bezog und die Kantonspolizei Aargau zu diesem Zeit- punkt über 755 Mitarbeitende (vgl. Jahresbericht "Polizeiliche Sicherheit Kanton Aargau" 2019) beschäftigte, welche mit der inkriminierten Passage theoretisch gemeint sein konnten. Nach dem Gesagten ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, wobei der gesellschaftli- che Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor). Unbesehen der Tatsache, dass in der Hand- lung der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch erkennbar ist, zeigt der Be- schwerdeführer auch diesbezüglich nicht auf, inwiefern seine Individualin- teressen verletzt worden sein sollen. Nach dem Gesagten ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall G, "[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten. 1.3.6. 1.3.6.1. Gegenstand des Vorfalls G ("[…]"; angeblich begangen durch B. [Ziff. 3.9. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte soll die durch die Beschuldigte verfasste E-Mail vom 27. August 2019 (vgl. E. 1.3.5. hiervor) weitergeleitet habe (Strafan- zeige, S. 7 und S. 26). 1.3.6.2. Da die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers betreffend die Vor- würfe der Ehrverletzung und des Amtsmissbrauchs für das Verfassen der - 10 - inkriminierten E-Mail vom 27. August 2019 durch die Beschuldigte zu ver- neinen ist (vgl. E. 1.3.5.2. hiervor), hat dies erst Recht für den Vorwurf zu gelten, der Beschuldigte habe die inkriminierte E-Mail weitergeleitet. Folge- richtig ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 1.3.7. 1.3.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls H ("[…]" [Ziff. 3.10. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und eine Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) vorgeworfen. Er soll dem Reporter G. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt geschildert ha- ben. In der Folge sei der Ruf des Beschwerdeführers in den Medien durch einen am 18. April 2021 erschienen Zeitungsartikel mehrfach geschädigt worden (Strafanzeige, S. 6 und26 f.). 1.3.7.2. Im massgeblichen Zeitungsartikel "[…]" (erschienen am […] in […]) wird primär die Arbeit der Kantonspolizei Aargau (bzw. der Sondereinheit Argus) thematisiert, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erscheint und sich aus dem Artikel in keiner Weise ergibt, dass mit den beschriebenen Vorkommnissen (auch) der Beschwerdeführer gemeint sein soll. Der Zei- tungsartikel bezieht sich im Wesentlichen auf ergangene Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau und stellt die Methoden der "Aargauer Polizei" in Frage. Darin ist weder eine direkte Betroffenheit des Beschwer- deführers erkennbar, noch wird eine solche durch diesen dargelegt (vgl. E. 1.3.1.1.). Unbesehen davon, wäre die Ehrverletzung aufgrund einer Herabsetzung in beruflicher Hinsicht ohnehin nicht tatbestandsmässig (vgl. E. 1.3.1.2.). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.3.8. 1.3.8.1. Gegenstand des Vorfalls I ("[…]" [Ziff. 3.11. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mail 2022]) bildet der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), da der Beschuldigte entgegen der Weisung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und entgegen der bundesgericht- lichen Rechtsprechung mündlich angeordnete Zwangsmassnahmen nicht verschriftet habe (vgl. Strafanzeige, S. 27). 1.3.8.2. Ausweislich der Akten erliess der Beschuldigte bis anhin keine Zwangs- massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit er durch die angebliche Nichtverschriftung der Zwangsmassnahmen nie direkt betroffen war. Der E-Mail des Beschuldigten (vgl. Strafanzeige, S. 27) ist zu entnehmen, dass er seine Kollegen (wohl weitere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) - 11 - über ein Verfahren vor dem Bezirksgericht […] informierte und diesen mit- teilte, dass gemäss einem Entscheid des Bezirksgerichts […] eine mündlich angeordnete Zwangsmassnahme nachträglich zu verschriften sei, da be- schuldigte Personen die Möglichkeit haben müssten, sich gegen deren An- ordnung zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte wies Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft in der E-Mail folglich (unter Angabe des entsprechen- den Bundesgerichtsurteils) darauf hin, dass mündliche Zwangsmassnah- men grundsätzlich zu verschriften seien und ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei ("[…] tja, shit happens."). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers, nicht unkontrollierter und willkürli- cher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. E. 1.3.1.2.), durch den beanzeigten Sachverhalt verletzt worden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail, dass der Beschuldigte seinen Fehler einsah und die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft hierüber informierte, damit zu- künftig derartige Fehler vermieden werden können. Auch ein systemati- sches Vorgehen ist wenig plausibel, zumal die jeweilige Verteidigung wohl dagegen interveniert hätte und auch durch das Gericht entsprechende Rü- gen erfolgt wären, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall I, "[…]" [Ziff. 3.11. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten. 1.3.9. Mit Bezug auf Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]), Vorfall E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmever- fügung vom 13. Mai 2022]), die beiden Vorfälle F ("[…]"; angeblich began- gen durch C. und B. [Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022]) und den "Globalvorwurf" (Ziff. 3.12. der Nichtan- handnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) erscheint die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nicht von vornherein ausgeschlossen, wobei die Frage schlussendlich offenbleiben kann, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – diesbezüglich ohnehin abzuwei- sen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip - 12 - abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1, Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Pro- zessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Den zu prüfenden Vorfällen (vgl. E. 1.3.9. hiervor) liegen die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) zugrunde. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besse- res Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbe- stände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleum- dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1). Nach Art. 312 StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht gesche- hen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1). Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen und wer in anderer Weise arglis- tige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen - 13 - Nichtschuldigen herbeizuführen. Tathandlung ist die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Die Behauptung eines blossen Disziplinarfehlers ist höchstens Ehrverletzung. Die Beschul- digung muss bei "der Behörde" erfolgen, die aber nicht für die Strafverfol- gung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies, wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (MARC PIETH/MARLEN SCHULTZE, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 und 5 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass die Beschuldigung "wider besseres Wissen" und in der Ab- sicht erfolgte, eine Strafverfolgung herbeizuführen. 3. 3.1. 3.1.1. Gegenstand des Vorfalls A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Der Be- schuldigte soll in seinem Schreiben vom 16. Juni 2016 (recte: 13. Juni 2016) an Regierungsrat E. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt zur An- zeige gebracht und damit auch den Ruf des Beschwerdeführers (und H.) geschädigt haben (Strafanzeige, S. 5 f. und S. 8 ff.). 3.1.2. Der a.o. Staatsanwalt hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung im Wesentlichen fest, dass dem durch die Strafanzeige geschilderten Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Element zu entnehmen sei. Als Staatsanwalt wisse der Beschuldigte, dass eine Strafanzeige bei der Poli- zei oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten sei, damit ein Strafverfahren eröffnet werde. Sofern er die Absicht gehabt hätte, fälschlicherweise einen Nichtbeschuldigten wider besseren Wissens eines Verbrechens oder Ver- gehens zu beschuldigen, hätte er nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen. So sei dem Schreiben vom 13. Juni 2016 des Beschuldigten auch nichts zu entnehmen, was dieses als "Strafanzeige" qualifizieren liesse. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass er schlicht und einfach eine Aufsichtsanzeige habe einreichen wollen, wobei es sich um ein gegenüber einer Strafanzeige milderes und auch verhältnismässigeres Mittel handle. So sei auch lediglich ein Abklärungsprozess eingeleitet und kein Strafver- fahren eröffnet worden. Es handle sich um eine Aussage gegen Aussage- Situation, die, sofern tatsächlich eine falsche Anschuldigung zur Diskussion stehen würde, so nicht mehr beweisbar wäre. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch sein Vorgehen einen Amtsmissbrauch be- gangen haben soll. Anlässlich der Sitzung vom 13. Juni 2016 habe er le- diglich seine rechtlichen Überlegungen kundgetan. Ob diese falsch oder richtig gewesen seien, sei nicht von Relevanz, da anlässlich der Sitzung nichts entschieden worden sei und keine hoheitlichen Verfügungen oder - 14 - anderweitiger Zwang ausgeübt worden sei. Auch im Schreiben vom 13. Juni 2016 an Regierungsrat E. sei – aus den gleichen Gründen – kein Amtsmissbrauch erkennbar. 3.1.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass eine Strafanzeige nicht bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde eingereicht werden müsse. Die Strafanzeige könne bei sämtlichen Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz erfolgen, wozu der Regierungsrat gehöre. Nach der Einreichung der Strafanzeige habe der Beschuldigte in den Gängen der Staatsanwalt- schaft […] verlauten lassen, dass er soeben "mit Zeitstempel gegen A. und H. beim Regierungsrat eine Strafanzeige eingereicht habe", was ein Stagiaire der Kantonspolizei Aargau mitbekommen und umgehend H. ge- meldet habe. Bereits während der dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Diskussion habe der Beschuldigte verlauten lassen, dass ein Gericht die Strafbarkeit klären könne. Es bestünden folglich keine Zweifel über die Ab- sicht des Beschuldigten, mit seinem Schreiben eine Strafanzeige einzu- reichen. Am Vorfall seien der Beschuldigte, H. und der Beschwerdeführer beteiligt gewesen, womit es sich – zusammen mit den vorhandenen Schrift- stücken – nicht um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. H. müsse zu dieser Sache befragt werden. Im Übrigen werde auf die Strafan- zeige vom 9. Juni 2021 verwiesen, wobei zusammengefasst der dringende Tatverdacht bestehe, dass eine falsche Anschuldigung stattgefunden habe (Beschwerde, S. 2). 3.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass das Schrei- ben vom 13. Juni 2016 weder als "Strafanzeige" bezeichnet, noch an eine Strafverfolgungsbehörde adressiert worden sei. Das Schreiben richte sich an Regierungsrat E. in seiner Funktion als Aufsichtsperson über die Kan- tonspolizei Aargau. Dies sei sogar ausdrücklich im Schreiben festgehalten worden. Es handle sich klarerweise um eine Aufsichtsanzeige, womit der Tatbestand einer falschen Anschuldigung ausscheide. Der Inhalt entspre- che sehr wohl der Wahrheit (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 5 f.). 3.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Bezichti- gung einer Straftat grundsätzlich nicht nur bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde, sondern bspw. auch beim Regierungsrat hätte erfolgen können. Dem Beschuldigten als Staatsanwalt war bekannt, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft für die Entgegennahme von Strafanzeigen zu- ständig ist. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, eine Strafverfol- gung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, hätte er eine entspre- chende Strafanzeige direkt an die Strafverfolgungsbehörden gerichtet. Es - 15 - ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen er die Strafanzeige an Regie- rungsrat E. hätte adressieren sollen, zumal er nicht damit rechnen konnte, dass dieser das Schreiben als Strafanzeige entgegennimmt und an die ent- sprechende Behörde weiterleitet. Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Schreiben einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E., als Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres, seine Sicht der Dinge dar- zulegen und eine mutmassliche Verfehlung eines Behördenmitglieds zu melden, was einzig disziplinarische Massnahmen zur Folge gehabt hätte. So schilderte der Beschuldigte in seinem Schreiben ausführlich den der Angelegenheit zugrundeliegenden Sachverhalt und kommt dann auf die "Entgleisung" des Beschwerdeführers zu sprechen. Auch der Inhalt des Schreibens lässt keinen anderen Schluss zu, führte der Beschuldigte darin u.a. aus: "Die Kantonspolizei ist direkt dem Regierungsrat unterstellt, wel- cher auch die Oberaufsicht über die Justiz hat. Ich bringe Ihnen deshalb die heutigen Ereignisse zur Kenntnis". Die Passage erfolgte am Ende des Schreibens und stellte – auch gegenüber dem Empfänger Regierungsrat E. – klar, dass es sich einzig um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelte, womit auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das Schreiben als Strafanzeige entgegengenommen und weitergeleitet würde. Entsprechend stellte Regierungsrat E. das Schreiben denn auch dem Poli- zeikommandanten zur Stellungnahme zu (vgl. Schreiben Regierungsrat E. an Polizeikommandant I. vom 14. Juni 2016 [Beilage zur Strafanzeige]). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhand- nahme des Verfahrens bezüglich eines möglichen Amtsmissbrauchs und einer möglichen Ehrverletzung scheint der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht zu monieren (Beschwerde, S. 2), womit vorliegend vollum- fänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung (Ziff. 3.1., S. 7) verwiesen werden kann, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) erfolgte zu Recht, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1. 4.1.1. Gegenstand des Vorfalls E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022]) bildet der Vorwurf der üblen Nachrede. Der Be- schuldigte soll den Beschwerdeführer gegenüber mehreren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft […] als "Psychopathen" bezeichnet haben (Strafan- zeige, S. 6 und S. 19 f.). - 16 - 4.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kommt in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung zum Schluss, dass der Strafantrag des Beschuldigten zu spät ge- stellt worden sei. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen Polizisten handle, der im Umgang mit Strafanzei- gen und den entsprechenden Erfordernissen bestens bewandert sein müsste. Es sei ihm im September 2020 zugetragen worden, dass ihn der Beschuldigte öffentlich vor anderen Staatsanwälten als "Psychopathen" betitelt habe. Diese Ausführungen seien bezüglich Täter und Tatvorwurf offenbar derart konkret gewesen, dass er sich sehr präzise um Aktenein- sicht habe bemühen können und auch genau gewusst habe, welche Be- weismittel eingeholt bzw. eingesehen werden müssten. Er habe sich selber am 8. Januar 2021 bezüglich den Modalitäten eines Antragsdeliktes erkun- digt und habe anlässlich eines Gesprächs mit dem Generalsekretär und dem Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau am 4. März 2021 noch den Ratschlag bekommen, dass er eine Strafan- zeige einreichen solle. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiere vom 9. Juni 2021 und sei am 14. Juni 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingegangen, womit die dreimonatige Antragsfrist ver- strichen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Frist noch gar nicht begonnen habe zu laufen, gehe auch deswegen fehl, weil zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige keine weiteren Erkennt- nisse gegenüber dem Stand von September 2020 gewonnen worden seien. Die Prozessvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags sei ein- deutig nicht erfüllt. 4.1.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und führt ergänzend an, dass der Vorfall auch im Hinblick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu untersuchen sei, wodurch nebst der Systematik auch das Motiv des Beschuldigten aufgezeigt werde (Beschwerde, S. 4). 4.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort zunächst geltend, dass auf die Einwände des Beschwerdeführers mangels (hinreichender) Be- gründung nicht einzutreten sei. Andernfalls sei festzustellen, dass die Straf- antragsfrist abgelaufen sei. Bereits ab September 2020 habe der Be- schwerdeführer alle mutmasslichen objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente gekannt. So habe er in diversen E-Mails ausgeführt, dass ihm zugetragen worden sei, vom Beschuldigten als "Psychopath" bezeich- net worden zu sein, so etwa in der E-Mail vom 17. Dezember 2020 oder im Schreiben vom 18. März 2021 an den Leiter des Rechtsdienstes des Re- gierungsrats des Kantons Aargau. Selbst als dem Beschwerdeführer im März 2021 vom Generalsekretär und dem Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau zur Strafanzeige geraten worden sei, - 17 - sei er untätig geblieben. Der Beschwerdeführer begründe dies zwar mit dem Risiko einer Gegenanzeige, wobei ihm aber hätte bewusst sein müs- sen, dass dieses Risiko immer bestehe und ihm kaum ein Vorwurf gemacht werden könne, wenn ihm selbst das Generalsekretariat zur Strafanzeige rate. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend mache, sei darauf mangels Legitimation nicht einzutreten (Beschwerdeantwort Be- schuldigter, S. 7 ff.). 4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Frist wird auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat began- gen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzu- schätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt han- delt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 31 StGB m.w.H.). 4.2.2. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm im September 2020 zugetragen, dass der Beschuldigte ihn als "Psychopathen" bezeichnet habe (Strafanzeige, S. 19), womit ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Täter und die Tathandlung bekannt waren. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig Strafantrag zu stellen, zumal ihm als Polizist die recht- lichen Gegebenheiten ohne weiteres bekannt sein mussten, er am 23. Sep- tember 2020 in dieser Sache bereits Akteneinsicht beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres beantragte (Strafanzeige, S. 19; Antwort- schreiben Generalsekretär J. vom 29. September 2020 [Beilage zur Straf- anzeige]) und am 8. Januar 2021 Erkundigungen anstellte, wie bei einem Antragsdelikt vorzugehen sei (Strafanzeige, S. 19; E-Mail des Beschwer- deführers vom 8. Januar 2021 an K. [Beilage zur Strafanzeige]). Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer um die Qualifikation als Antrags- oder Offizialdelikt wusste, da er im Falle seiner Unsicherheit gehalten ge- wesen wäre, vorsorglich einen Strafantrag einzureichen (vgl. E. 4.2.1. hier- vor). Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht verunmöglicht, "vom Sach- verhalt um die möglicherweise strafbaren Handlungen seitens B. gegen seine Person Kenntnis zu erlangen" (vgl. Strafanzeige, S. 19), zumal ihm sowohl die inkriminierte Äusserung wie auch der mutmassliche Täter seit September 2020 bekannt waren und zur Einreichung des Strafantrags keine weiteren "Kenntnisse" erforderlich waren. Es war auch nicht die Auf- gabe des Beschwerdeführers, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. den - 18 - Sachverhalt vertiefter abzuklären. Die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 er- folgte offensichtlich verspätet, womit die Nichtanhandnahme des Verfah- rens in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung zu Recht erging (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde schliesslich einen "Amtsmissbrauch" geltend macht, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der Tatbestand erfüllt und er durch die inkriminierte Handlung direkt betroffen sein soll. Nachdem die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, kann schliess- lich offenbleiben, ob sie den Begründungserfordernissen (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt zu genügen vermag, was vom Beschuldigten bestritten wird und zumindest fraglich erscheint. 5. 5.1. 5.1.1. Gegenstand des Vorfalls F ("[…]", angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.6. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Die Beschuldigte soll am 12. Juni 2020 eine E-Mail an Re- gierungsrat E. gesendet haben, in welcher sie eine angeblich untersagte grenzüberschreitende Observation gemeldet habe. Durch den Inhalt dieser E-Mail sei der Ruf des Beschwerdeführers beim Regierungsrat und in der nachfolgenden Medienberichterstattung nachhaltig und mehrfach geschä- digt worden und zudem habe die Beschuldigte in der E-Mail vom 12. Juni 2020 ein gesetzeswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers sug- geriert (vgl. Strafanzeige, S. 6 f. und S. 21 ff.). 5.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zum Schluss, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers keine straf- baren Handlungen zu begründen vermöchten. Es scheine unbestritten zu sein, dass vor der grenzüberschreitenden Observation keine Informationen an die Beschuldigte ergangen seien, sie die im Juni 2017 stattgefundene grenzüberschreitende Observation vorgängig untersagt habe oder im Jahr 2020 zumindest in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass sie dies vor drei Jahren tat. Es sei insofern nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt die E-Mail vom 12. Juni 2020 der Beschuldigten materiell zu bean- standen sei. Auch wisse die Beschuldigte als Staatsanwältin, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht werden müsse, damit ein Strafverfahren eröffnet werden könne. Hätte sie fälschli- cherweise einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigen wollen, hätte sie nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen. Es sei nur darum gegangen, auf Auffor- derung hin Auffälligkeiten zu melden, womit keine falsche Anschuldigung gegeben sei. Bei der gegebenen Ausgangslage seien auch die Tatbestand- selemente eines Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt. Die E-Mail vom - 19 - 12. Juni 2020 an Regierungsrat E. sei weder eine hoheitliche Handlung noch ein Machtmissbrauch, sondern lediglich eine Wiedergabe ihrer eige- nen Erfahrung, wobei auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil er- sichtlich sei, der hätte erzielt werden können. Auch wenn die Schlussfolge- rung des Beschwerdeführers so zutreffen würde, liege kein Ehrverletzungs- delikt vor, da lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen wäre, wobei im Übrigen auch die Strafantragsfrist abgelaufen sei. 5.1.3. Der Beschwerdeführer verweist mit Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass die Beschuldigte in dieser Sa- che lediglich eine Aktennotiz habe erstellen können, während die Kantons- polizei Aargau etliche Protokolle und zahlreiche Dokumente zum Mailver- kehr beigesteuert habe. Wenn die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Aargau für die grenzüberschreitende Observation ein Verbot erteilt hätte, müsste dies bei der Staatsanwaltschaft dokumentiert sein. Im Übrigen gehe aus den Protokollen hervor, dass die Kantonspolizei Aargau sich vorbehal- ten habe, einen Grenzübertritt vorzunehmen. Den Beilagen der Strafan- zeige vom 9. Juni 2021 könne auch entnommen werden, wie L. der Staats- anwaltschaft mittels E-Mail alle Ermittlungshandlungen rapportiert habe. Es sei fraglich, wieso ausgerechnet dieses Protokoll nicht zur Staatsanwalt- schaft gelangt sein soll. Wichtig sei in dieser Sache einzig der Mailverkehr vom 28. Juni 2017 zwischen Staatsanwalt M. und N. und der darin enthal- tene Satz: "Weder wussten wir, dass vorgesehen war, dass die Observa- tion über die Landesgrenzen hinaus geplant war, noch hätten wir diese für Auslandfahrten nach der gestern vorliegenden Faktenlage bewilligt" (Be- schwerde, S. 4; Strafanzeige S. 21 ff.). 5.1.4. Mit Beschwerdeantwort macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten sei. Weiter wendet die Beschuldigte ein, dass es sich bei der mit Strafan- zeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 um eine Fälschung handle. Die wissentliche Verfälschung der E-Mail sei offenkundig. Die acht Zeilen, welche sich in der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail wiederfinden wür- den, seien nur ein Bruchteil der gesamten Originalnachricht, welche sich über 59 Zeilen erstrecke. In der Originalnachricht sei nur ganz am Rande auf die Problematik bezüglich der grenzüberschreitenden Observation ein- gegangen worden. In der Nachricht an den Departementsvorsteher sei es hauptsächlich um einen Medienkontakt gegangen, über welchen die Be- schuldigte habe informieren wollen. Die vom Beschwerdeführer mit Straf- anzeige edierte E-Mail sei derart zusammengeschnitten, dass Anrede und Schlussgruss nur die ihn betreffenden Zeilen umfassen würden, der ganze (grosse und relevante) Rest aber rausgeschnitten worden sei. Damit solle offenbar der Eindruck vermittelt werden, die Beschuldigte habe gegen ihn direkt beim damaligen Departementsvorsteher intervenieren wollen, was - 20 - nicht den Tatsachen entspreche. Ungeachtet der Frage, wie der Beschwer- deführer in den Besitz dieser Nachricht gekommen sei, zumal er nicht im Verteiler gewesen sei, erfülle das Abändern einer E-Mail den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, allenfalls gemäss Art. 317 StGB, falls es sich beim Täter um einen Beamten handle. Der a.o. Staats- anwalt habe in nachvollziehbarer Weise begründet, wieso im Verfassen dieser E-Mail kein Amtsmissbrauch, kein Ehrverletzungsdelikt und keine falsche Anschuldigung erblickt werden könne (Beschwerdeantwort Be- schuldigte, S. 5 ff.). 5.2. Ob es sich bei der E-Mail vom 12. Juni 2020 (Beilage zur Strafanzeige) um eine Fälschung handelt (vgl. Beschwerdeantwort Beschuldigte, S. 5 f.), kann vorliegend offenbleiben, zumal der (angeblich gefälschten) E-Mail vom 12. Januar 2020 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen zu ent- nehmen sind. Da die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schuldigten ausschliesslich auf der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 basieren, anerbietet es sich, diese und nicht die mit Be- schwerdeantwort durch die Beschuldigte eingereichte Original-E-Mail vom 12. Juni 2020 der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen. Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer im Juni 2017 unbe- strittenermassen unterlassen hat, die Beschuldigte bezüglich eines grenz- überschreitenden Einsatzes zu orientieren (vgl. Strafanzeige, S. 21), womit entsprechende Beanstandungen seitens der Beschuldigten beim Departe- mentsvorsteher jedenfalls nachvollziehbar erscheinen. Die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 richtete sich primär an Regierungsrat E. und Ge- neralsekretär J., wobei die E-Mail in Kopie (cc) zudem zwei Oberstaatsan- wälten des Kantons Aargau sowie dem Beschuldigten zugestellt wurde. In der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 beschwerte sich die Beschul- digte über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Observation, wobei sie festhielt, dass der Be- schwerdeführer entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung gehandelt habe. Sie warf dem Beschwerdeführer folglich einen Verstoss gegen interne Wei- sungen vor, was primär disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Konsequen- zen zur Folge gehabt hätte, wobei dem Beschwerdeführer in der inkrimi- nierten E-Mail vom 12. Juni 2020 auch im Weiteren kein strafbares Verhal- ten unterstellt wurde. Inwiefern die Passage "Es ist nicht daran zu denken, wenn etwas passiert wäre (Autounfall oder dergleichen)" ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers suggerieren soll (Strafanzeige, S. 22), erschliesst sich nicht. Dass die Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfolgung herbeiführen wollte, ergibt sich ferner aus dem Um- stand, dass sie die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 an Regierungsrat E. und Generalsekretär J. adressierte und nicht an die zuständigen Straf- verfolgungsbehörden. Die Beschuldigte verfolgte mit der inkriminierten E- Mail vom 12. Juni 2020 einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E. (als - 21 - Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres) und Generalsek- retär J. ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Verfehlung eines Mitarbei- ters der Kantonspolizei Aargau zu melden, zumal es im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits zu anderen Beanstandungen gekom- men war. Wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich zu Recht ausgeführt wurde, ist der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 nichts zu entnehmen, was sie ansatzweise als Strafanzeige qualifizieren liesse, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung ge- mäss Art. 303 StGB im Ergebnis offensichtlich nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Reputationsschädigung "durch die fal- sche Anschuldigung" geltend macht (Strafanzeige, S. 22), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer durch die Beschuldigte keine strafbare Handlung, sondern vielmehr die Nichtbeachtung von internen Weisungen vorgehalten worden. Wenn über- haupt, wäre mit dieser Äusserung lediglich die berufliche Ehre des Be- schwerdeführers betroffen, welche vom Schutzbereich der Ehrverletzungs- delikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.), womit auch offenbleiben kann, ob die Strafantragsfrist im vorliegenden Fall eingehalten wurde und ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, was von der Beschuldigten bestrit- ten wird. Inwiefern die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB begangen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht dargelegt, womit auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden kann (Nichtanhandnahmeverfügung, Ziff. 3.6., S. 20). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. 6. 6.1. 6.1.1. Hinsichtlich Vorfall F ("[…]", angeblich begangen durch B. [Ziff. 3.7. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen unbekannten Personenkreis (mutmasslich) mittels E- Mail aufgefordert zu haben, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer zu melden, was dazu geführt habe, dass die Beschuldigte eine (angeblich) untersagte grenzüberschreitende Observation an Regie- rungsrat E. gemeldet habe. Diese vom Beschuldigten initiierte Meldung habe dazu geführt, dass der Ruf des Beschwerdeführers beim Regierungs- rat und in der nachfolgenden Medienberichterstattung nachhaltig geschä- digt worden sei (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 21 ff.). 6.1.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschuldigte hinter einer sol- chen gezielten Aktion stehen solle. Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei, - 22 - habe es in der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer diverse Konfliktfelder gegeben. Entsprechend wäre es nur nachvollziehbar und verständlich, wenn man bei seinen Arbeitskollegen nachfragen würde, ob diese auch Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit eben dieser Person gehabt hätten. Dies sei ein rein natürlicher Vorgang in der Arbeitswelt und nicht strafrechtlich relevant. Dass dann eine Meldung von einer unabhängigen Staatsanwältin erfolge, die auf eigenen Erfahrun- gen beruhe, stelle keine strafrechtlich relevante systematische Aktion zur Rufschädigung des Beschwerdeführers dar. 6.1.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass der Vorfall auch im Hin- blick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu untersuchen sei, weil er nebst der Systematik auch das Motiv des Beschuldigten aufzeige (Be- schwerde, S. 5). 6.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde ergebe, was ihm strafrecht- lich vorgeworfen werde. Es ergebe sich einzig, dass er das Ganze irgend- wie "organisiert" haben soll. Die Behauptungen seien schlicht "hanebü- chen" und eine Straftat sei nicht zu erkennen (Beschwerdeantwort Beschul- digter, S. 9 f.). 6.2. Selbst wenn der Beschuldigte einen "unbekannten Personenkreis" mittels E-Mail aufgefordert haben sollte, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer zu melden, was wiederum dazu führte, dass die Beschul- digte mittels E-Mail über den Vorfall mit der grenzüberschreitenden Obser- vation informierte (Strafanzeige, S. 6; vgl. E. 4 hiervor), ist darin kein straf- bares Verhalten erkennbar. Mit der mutmasslichen Aufforderung, Vorfälle im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter zu melden, hätte der Beschul- digte weder Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet, noch hoheitli- che Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal kein Mitarbeiter verpflichtet war, Verfehlungen des Beschwerdeführers zu melden. Auch eine Ehrverletzung ist nicht er- sichtlich, wobei durch das angebliche Verhalten des Beschuldigten einzig die berufliche Reputation des Beschwerdeführers geschädigt worden wäre, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.). Wenn im Verhalten der Beschuldigten keine strafbare Handlung erkennbar ist (vgl. E. 5.2. hiervor), hat das erst recht für das an- gebliche "Initiieren" dieser Handlung durch den Beschuldigten zu gelten. Insofern kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme vom 3. September 2022 den Strafantrag gegen den Beschul- - 23 - digten sinngemäss zurückzieht ("Hingegen wird hiermit vor dem Hinter- grund der Kenntnis über den Inhalt des gesamten Mails der in der Anzeige gegen B. formulierte Vorwurf im Vorfall F, Falsche Anschuldigung […] zu- rückgezogen" [Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2022, S. 2]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Im Hinblick auf den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Mai 2022) wird dem Beschuldigten in der Strafanzeige vor- geworfen, systematisch sein Amt missbraucht zu haben, um sich selber Vorteile und dem Beschwerdeführer Nachteile zu verschaffen. Ferner seien der Ruf und die Ehre des Beschwerdeführers nachhaltig geschädigt wor- den. 7.1.2. Betreffend den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) einer systematischen wissentlichen und willentlichen Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und der Kantonspo- lizei Aargau kam der a.o. Staatsanwalt zum Schluss, dass sich ein solcher nicht erhärten lasse, zumal bereits aus der Individualbetrachtung der ein- zelnen Vorfälle keine entsprechenden Hinweise vorliegen würden. Der Be- schuldigte habe letztlich einfach seine Arbeit gemacht und seine Rechts- auffassung vertreten, auch wenn dies nicht immer auf Wohlwollen beim Beschwerdeführer oder der Kantonspolizei Aargau gestossen sei. 7.1.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass der a.o. Staatsan- walt die Schlüsse in den Individualbetrachtungen nicht durch Beweiserhe- bungen, sondern durch Mutmassungen gezogen habe und dabei insbeson- dere die Qualität der dem Anfangsverdacht zugrundeliegenden Quellen vollständig ausgeblendet habe. Der a.o. Staatsanwalt sei von einem Poli- zisten ausgegangen, der in querulatorischer Art eine Strafanzeige erstattet habe und verkenne, dass dieser tatsächlich einen Schaden erlitten habe. Der a.o. Staatsanwalt gehe von einem Staatsanwalt aus, der ganz normal seine Arbeit mache, was nicht der Fall sei, andernfalls es nicht zu den in- ternen Untersuchungen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft […] und der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 gekom- men wäre. Normalerweise würden Differenzen dieser Art direkt in der Sit- zung oder allenfalls durch Eskalation an die Linienvorgesetzten oder durch Behandlung in einem gemeinsamen Gefäss Staatsanwaltschaft/Polizei be- handelt. Der Beschuldigte habe aber Strafanzeige beim Regierungsrat er- hoben. Der Umfang seiner Schreiben zeige vor dem Hintergrund der mehr- mals erwähnten Aktennotiz, dass es darum gegangen sei, systematisch - 24 - dem Beschwerdeführer zu schaden, was dem Beschuldigten nur als Amts- träger möglich gewesen sei. Er habe es vorgezogen, die fehlenden Argu- mente durch Manipulation von Gerichtsverhandlungen anzureichern. Der damit verbundenen Chronologie in Bezug auf die Arbeitsgruppe "[…]" sei eine Systematik zu entnehmen, welche hier gänzlich ausser Acht gelassen werde. Der Inhalt der Aktennotiz des Beschuldigten für eine Sitzung mit dem Regierungsrat am 24. Februar 2022 (recte: 2020) zeige klar dessen Absichten (Beschwerde, S. 5 f.). 7.2. Wie sich den obigen Erwägungen (E. 3 – E. 6) entnehmen lässt, erging die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der mit Strafanzeige vom 9. Juni 2021 beanzeigten Delikte zu Recht, womit eine systematische Rufschädi- gung zum Nachteil des Beschwerdeführers von vornherein ausscheidet. Ohnehin wäre jeweils die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor), womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit zu verrech- nen. Entschädigung ist ihm keine auszurichten. 9.2. 9.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Er- öffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Vorliegend beanzeigte der Beschwerdeführer sowohl Offizialdelikte (Amts- missbrauch [Art. 312 StGB]; falsche Anschuldigung [Art. 303 StGB]) wie auch Antragsdelikte (Üble Nachrede [Art. 173 StGB]; Verleumdung [Art. 174 StGB]), womit er gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 für das - 25 - vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem Anteil von ½ entschädigungs- pflichtig ist. 9.2.2. Beide Verteidiger haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kos- tennote eingereicht, womit die Entschädigung durch die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ermessensweise festzusetzen ist: Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Fäh, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort der Beschuldigten (8 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten), der Stel- lungnahme der Beschuldigten (1,5 Seiten) und soweit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (9 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Auf- wand von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten; 3 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von pra- xisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungs- anspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'708.35. Die Entschädigung geht im Umfang von Fr. 854.15 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 854.20 zu Lasten der Staatskasse (vgl. E. 9.2.1.). Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luc Humbel, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hier- gegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort des Beschuldigten (9 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten) und so- weit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut ma- chen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) und eine Stellungnahme (1,5 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb der gleiche zeitliche Aufwand wie derjenige des Beschuldigten von insgesamt 7 Stunden ange- messen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit der Beschuldigten; 3 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Einga- ben). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Ho- norars beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Beschuldigten in zu- sätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insge- samt Fr. 1'708.35. Die Entschädigung geht im Umfang von Fr. 854.15 zu - 26 - Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 854.20 zu Lasten der Staatskasse (vgl. E. 9.2.1.). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'600.00 und den Auslagen von Fr. 135.00, zusammen Fr. 1'735.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit verrechnet. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1 als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 2 als Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezah- len. 4.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 27 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser