6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem sich die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist ihr hierfür keine Entschädigung auszurichten. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.