5.3. Die wegen Fluchtgefahr einstweilen für drei Monate angeordnete Haft erscheint nicht übermässig lang, zumal die zu tätigenden Abklärungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer durch die Kriminaltechnik bereits am 10. Mai 2022 ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (vgl. den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 10. Mai 2022), es folgt indessen noch die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Auswertung (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Mai 2022, S. 3).