Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen erscheint auch die Fluchtgefahr als derart hoch, dass Ersatzmassnahmen in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen werden dürfen. Mildere Ersatzmassnahmen, die anstelle von Untersuchungshaft angeordnet werden könnten, sind zudem nicht auszumachen.