5. 5.1. Schliesslich ist die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft.