4.4. Mit der Bejahung der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) – dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht – ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). -7-