Im Übrigen hat er eben erst eine langjährige Haftstrafe abgesessen (vgl. Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vor der Vorinstanz vom 12. Mai 2022 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 38). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von sich aus bereit wäre, sich ohne Weiteres dem Strafverfahren zu stellen, erscheint illusorisch. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit der Vorinstanz ohne Weiteres zu bejahen.