Hinsichtlich der Landesverweisung ist angesichts der nicht besonders ausgeprägten Integration sowie der nicht vorhandenen Familie in der Schweiz unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, welche ausnahmsweise das Absehen von einer Landesverweisung erlaubt, wird berufen können. Zudem erschiene nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – ohne dem Sachrichter vorgreifen zu wollen – auch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegend, weshalb selbst bei Vorliegen eines Härtefalles die Güterabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wohl