Die Staatsanwaltschaft Baden legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer (auch einschlägige) Vorstrafen aufweist und mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe. Auch wenn das Haftgericht zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte weder befugt noch in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) und das in der Sache zuständige Gericht zu entscheiden haben wird, wie es sich abschliessend damit verhält, ist davon auszugehen, dass der (auch einschlägig) vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung