Rechtsprechung unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) mit einer Deliktssumme von total über Fr. 7'000.00 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Baden legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer (auch einschlägige) Vorstrafen aufweist und mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe.