4.3. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und verfügt in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige. Er ist abgewiesener Asylbewerber und verfügt weder über Arbeit noch Einkommen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Fragen 13 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Fragen 43 ff.). Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten -6-