Anderseits gab auch der Beschwerdeführer mündlich zuerst auch diesen Diebstahl zu (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Frage 38) bzw. er lehnte diesen Vorwurf nicht kategorisch ab (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 32). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer kein Alibi für den 4. Mai 2022 nennen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Frage 37). Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen damit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Begehung auch dieses Diebstahls vor. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art.