Dies aus den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Gründen: Die Einschätzung des Fachspezialisten bezüglich der Bilder der Überwachungskamera (vgl. Bildvergleich des Fachspezialisten ZA E. vom 11. Mai 2022) sind auch für das Obergericht überzeugend und bieten – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – einen genügenden Anhaltspunkt für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Anderseits gab auch der Beschwerdeführer mündlich zuerst auch diesen Diebstahl zu (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Frage 38) bzw. er lehnte diesen Vorwurf nicht kategorisch ab (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 32).