Sofern Letzteres der Fall ist, ist mit der Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Begehung auch dieses Diebstahls auszugehen. Dies aus den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Gründen: Die Einschätzung des Fachspezialisten bezüglich der Bilder der Überwachungskamera (vgl. Bildvergleich des Fachspezialisten ZA E. vom 11. Mai 2022) sind auch für das Obergericht überzeugend und bieten – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – einen genügenden Anhaltspunkt für eine Täterschaft des Beschwerdeführers.