Der Beschwerdeführer will sich nicht an den Diebstahl vom 4. Mai 2022 erinnern können. Es ist unklar, ob er diesen Diebstahl dennoch aufgrund der Überwachungsbilder anerkennt und sich deswegen auch entschuldigt, oder ob er geltend machen will, die Bilder der Überwachungskamera böten keinen genügenden Hinweis für seine Täterschaft.