Aufgrund dieses Umstands hat die Vorinstanz auch den dringenden Tatverdacht bezüglich dieses Diebstahls bejaht. Aufgrund der beiden Ladendiebstähle innert einer Woche mit einer hohen Deliktssumme von Fr. 7'078.45, der Aussagen des Beschwerdeführers (er habe Lebensmittel gestohlen, um weiter leben zu können; er gehe entweder an einen Ort einbrechen zum Stehlen, oder er stehle im Laden) sowie seiner Vorstrafen bestehe schliesslich der dringende Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB).