3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten. -3- 3.4. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugeschickt worden ist, liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: