3. 3.1. A. erhob gegen die ihm am 17. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit eigenhändiger Eingabe datiert vom 17. Mai 2022 (Postaufgabe am 19. Mai 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.