2.2. A. beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2022, der Antrag der Staatsanwaltschaft Baden auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen, eventualiter sei Untersuchungshaft nur für die Dauer von einem Monat anzuordnen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einstweilen bis am 9. August 2022 in Untersuchungshaft. Er wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt sei, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.