Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Beschlagnahme des Motorrads auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten sowohl geeignet wie auch erforderlich um zukünftige Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers (und damit einhergehende Gefährdungen) zu verhindern. Gründe, weshalb ihm die Beschlagnahme des Motorrads nicht zumutbar wäre, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: