Der strassenverkehrsrechtliche Leumund des Beschwerdeführers ist folglich nicht ungetrübt, auch wenn der frühere Vorfall keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr lege nahe, es komme zu keinen weiteren Geschwindigkeitsexzessen, und stelle von vornherein ein Beschlagnahmehindernis dar.