Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Wie der bei den Akten liegenden Auskunft Administrativmassnahmen entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch für die Dauer von einem Monat (22. Januar bis zum 21. Februar 2016) der Führerschein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten. Der strassenverkehrsrechtliche Leumund des Beschwerdeführers ist folglich nicht ungetrübt, auch wenn der frühere Vorfall keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte.