Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Fall seien (über die qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus) keine zusätzlichen erschwerenden Momente erkennbar (die Strasse sei völlig frei gewesen und es sei zu keinerlei konkreter Gefährdung gekommen). Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg jedoch kein Bundesrecht verletzt, indem sie im Lichte von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG (i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und im jetzigen Verfahrensstadium ein Einziehungs- bzw. Beschlagnahmehindernis verneinte.