bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen überhaupt ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt. Der Gesetzeswortlaut setzt jedenfalls (als Teilvoraussetzung für eine Sicherungseinziehung) ausdrücklich nur voraus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in skrupelloser Weise begangen wurde (BGE 140 IV 133 E. 4.2.1). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Fall seien (über die qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus) keine zusätzlichen erschwerenden Momente erkennbar (die Strasse sei völlig frei gewesen und es sei zu keinerlei konkreter Gefährdung gekommen).