4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG begangen zu haben, indem er mit seinem Motorrad bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h 145 km/h [recte: 146 km/h] (netto) fuhr und damit die Geschwindigkeitsbegrenzung um 65 km/h [recte: 66 km/h] überschritt. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist damit unstreitig.