Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat das Beschlagnahmegericht (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand der beschuldigten Person künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, sie vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat das Beschlagnahmegericht noch nicht abschliessend zu beurteilen.