Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" führte der Gesetzgeber überdies auch die folgende Bestimmung ein: Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG). In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura" wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt