Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen in jedem Fall nach Art. 90 Abs. 3 SVG geahndet werden. Vorliegend ist Art. 90 Abs. 4 SVG relevant, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.