Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.