Ein solcher Eingriff habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg lege nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschlagnahmebefehl die Verhältnismässigkeit wahre. Da der Vorfall vom 2. Mai 2022 der allererste sei, der sich beim Beschwerdeführer ereignet habe, verstosse der Beschlagnahmebefehl gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4. 4.1. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).