Die Strasse sei völlig frei gewesen und es habe keinerlei konkrete Gefährdung stattgefunden. Unter diesem Gesichtspunkt könne weder von einer skrupellosen Tatbegehung gesprochen werden, noch sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei und auch sonst bisher nicht negativ aufgefallen sei, die Einziehung notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Schliesslich stelle die Einziehung auch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Ein solcher Eingriff habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.