Fahrweisen beschränkt, die in der Regel unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB fielen (Botschaft, BBl 2010, 8513). Vorliegend handle es sich um das allererste Verkehrsdelikt des Beschwerdeführers. Sein Strafregisterauszug sei blank. Die Strasse sei völlig frei gewesen und es habe keinerlei konkrete Gefährdung stattgefunden.