3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht bestritten werde, dass es sich beim Vorfall vom 2. Mai 2022 um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG gehandelt habe. Indessen sei diese nicht in skrupelloser Weise begangen worden. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung führe zur Einziehung des verwendeten Fahrzeuges (Botschaft, BBl 2010, 8485 und 8513). Die Einziehungsbestimmung sei auf besonders hemmungs- und rücksichtslose -4-