Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, das von ihm gelenkte Motorrad zu entziehen. Das Motorrad werde zum Zwecke des Einzuges beschlagnahmt, da damit in skrupelloser Art und Weise eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei und der Beschwerdeführer so von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden könne.