Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem schönen Frühlingsnachmittag begangen worden sei, somit zu einer Zeit, zu der auch andere Personen – seien dies motorisierte Verkehrsteilnehmer, Fahrradfahrer oder Fussgänger – unterwegs seien. Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, das von ihm gelenkte Motorrad zu entziehen.