2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten. -8- 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)