Somit verfügt die Beschwerdeführerin bereits über eine Rechtsverbeiständung, welche ihre Rechte vollumfänglich wahrt und für deren Kosten sie nicht aufzukommen hat. Folglich hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit ihrer Prozessbeiständin bewilligt zu erhalten (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022 [SBK.2022.161], E. 4.2.). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.